Pferdeeinstellungsvertrag
Zwischen
G&G Reitsport GmbH, Bad Soden
- im folgenden „Vermieter“ genannt
und
wird der nachfolgende Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen:
§ Präambel
Eigentümer der Reitanlage ist der Reit- und Fahrverein Bad Soden e.V. Die Reitschule G&G ist Pächter der gesamten Anlage und betreibt diese unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Satzung des Vereins zur Förderung des Reitsports und zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Die Reitanlage steht somit ausschließlich Mitgliedern des Vereins zur Verfügung. Jeder Pferdebesitzer, der auch gleichzeitig die Anlage mit seinem Pferd nutzt, ist verpflichtet, bei Einzug des Pferdes in die Anlage auch in den Verein einzutreten. Reitbeteiligungen oder Fremdreiter können die Anlage 5 x ohne Vereinsbeitritt nutzen. Bei weiterer Nutzung ist dann der Beitritt erforderlich. Das Eintrittsformular sowie die Vereinssatzung sind auf der Internetseite zu finden: www.reitschule-badsoden.de
§ 1 Grundsatz
Für diesen Vertrag gelten, soweit nicht anders vereinbart, die gesetzlichen Vorschriften, die Grundsätze des Reitsports, sowie die Reit- und Stallordnung in ihrer jeweiligen gültigen Fassung, welche auf der Internetseite eingestellt sind: www.reitschule-badsoden.de
§ 2 Gegenstand
Dem Einsteller wird/werden in den Stallgebäuden des Vermieters Box/en vermietet. Hierin inbegriffen ist die Nutzung der Reithallen, der Longierhalle, der Reitplätze sowie der Nebenanlagen.
Name des jeweiligen Pferdes:
Die Reitanlage steht (wie in der Präambel beschrieben) ausschließlich Mitgliedern des Reitvereins zur Verfügung. Der Einsteller (und soweit dieser nicht Eigentümer des Pferdes ist, der Eigentümer des Pferdes und soweit der Reiter des eingestellten Pferdes, weder Einsteller noch Eigentümer ist, der Reiter und sollte das Pferd von mehreren Reitern geritten werden, alle die das vorstehend bezeichnete Pferd/die Pferde reiten) bzw. die in vorstehender Klammer aufgeführten Personen, ist/sind verpflichtet unverzüglich nach Unterzeichnung des Einstellungsvertrages dem Verein beizutreten. Sollte dies nicht geschehen, ist der Vermieter berechtigt, den Einstellungsvertrag fristlos zu kündigen. Darüber hinaus hat der Einsteller pro angefangenen Jahr, in dem er dem Verein nicht beigetreten ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 150 an den Vermieter zu entrichten. Der Vermieter wird diese Vertragsstrafe an den Verein weiterreichen.
§ 3 Leistung
Die Einstellung umfaßt folgende Leistungen:
- Vermietung von Box/en gem. §2
- Lieferung von Einstreu und tägliches Entmisten der Box
- Lieferung von Heu, füttern nach Vereinbarung bis zu 2 x täglich
- Lieferung von Wasser zum Tränken
- Lieferung von Kraftfutter, füttern nach Vereinbarung bis zu 3 x täglich
- Benutzung der Reitanlage und Einrichtungen des Vermieters gem. gültiger Betriebsordnung
§ 4 Mietdauer, Kündigung
Der Vertrag beginnt am:
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden, eingereicht bis spätestens zum 5. des ersten Monats.
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
- der Einsteller mit der Pensionszahlung mit mehr als 1 Monat in Verzug ist
- der Einsteller die Betriebsordnung trotz schriftlicher Abmahnung erneut verletzt
- der Einsteller gegen die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zuwider handelt.
Diese Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die eine Reitbeteiligung an einem eingestellten Pferd hat.
Die Kündigung muß schriftlich erfolgen (auch per e-Mail möglich).
§ 5 Entgeld
Die jeweiligen Boxen- und Einstreupreise der verschiedenen Stallungen sind dem Preiskatalog auf der Internetseite www.reitschule-badsoden.de zu entnehmen. Bitte wählen Sie dazu die Kategorie "Reitanlage" und dann "Angebote und Preise" aus oder klicken Sie zur sofortigen Einsicht hier. Bei einem Boxen-Wechsel tritt der Pensionspreis der neu bezogenen Box anteilig ab dem Tag des Umzugs in Kraft. Der Pensionspreis inkl. weiterer gewählter Leistungen wird per Lastschriftverfahren zu Beginn eines Monats eingezogen. Jeder Einsteller erhält einige Tage zuvor eine Mail mit einer Auflistung der Kosten und Ankündigung des Kontoeinzugs zur Übersicht und Prüfung.
SEPA-Lastschriftmandat
Gläubiger Identifikationsnummer: DE04ZZZ00000870375
Mandatsreferenz:
Ich ermächtige die G&G Reitsport GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von G&G Reitsport GmbH auf meinem Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Ist ein Pferd länger als einen Monat außerhalb der Anlage (Weidegang / Krankheit), oder hat der Einsteller länger als einen Monat kein Pferd, so werden dem Einsteller auf Antrag die anteiligen Futterkosten jeweils für die zukünftigen Monate erlassen (siehe Preisliste).
Dem Einsteller steht wegen eventueller Gegenansprüche weder ein Recht auf Miet-Minderung oder –Zurückbehaltung zu, noch darf er seine Ansprüche aufrechnen.
Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird.
Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt 2 Wochen nach Verkaufsandrohung ein.
Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem jeweiligen Pferd zu erteilen. Jede Eigentumsveränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben.
§ 6 Boxenschilder
An alle Boxen in der Reitanlage werden einheitliche Boxenschilder montiert. Dies bedeutet, daß für jedes eingestellte Pferd ein Boxenschild angefertigt wird. Der Preis dafür beträgt € 60,00 inkl. der gesetzl. MwSt. Das Schild ist ein pulverbeschichtetes Aluminiumschild in der gleichen dunkelgrünen Farbe wie z.B. die Außentüren der Boxen, in ovaler Form und in der Größe von ca. DIN A 4. Einen gezeichneten Entwurf entnehmen Sie bitte dem Anhang zu diesem Vertrag. Für die Herstellung des Schildes sind folgende Angaben benötigt:
Das Schild geht in den Besitz des Einstellers über und kann bei Auszug / Beendigung des Vertrages mitgenommen werden.
§ 7 Beritt, Unterricht, Dienstleistungen
Die Erteilung von Reitunterricht oder das Bereiten und Ausbilden von Pferden obliegt ausschließlich dem Team der G&G Reitsport GmbH.
Dem Einsteller wird über die Boxenmiete hinaus eine Reihe von Dienstleistungen angeboten, die vom Vermieter gebucht werden können. Dazu gehört u.a. das Nutzen von Koppeln, den Weide- oder Paddockservice. Die Preise für diese Dienstleistungen sind der Preisliste auf der Internetseite zu entnehmen: www.reitschule-badsoden.de
§ 8 Gesundheit
Der Einsteller garantiert dafür, daß das jeweilige Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist, oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen.
Equidenpaß: Laut Veterinäramt müssen sämtliche Pferdepässe jederzeit für das Amt zentral an einer Stelle zugänglich sein. Die Pässe werden im Reitstall ordnungsgemäß verwahrt und können auf Anfrage für Turniere, Impfungen etc. herausgegeben werden, müssen jedoch umgehend anschließend wieder eingereicht werden.
Der Vermieter kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung eines Tierarztes ihm geboten erscheint.
Der Einsteller ist verpflichtet, nach Anweisungen des Stall-Tierarztes an allen angeordneten Wurmkuren teilzunehmen. Der Einsteller ist ebenfalls verpflichtet, sein Pferd nach den Vorgaben des aktuell gültigen veterinärmedizinischen Impflanes gegen den Equinen Herpes Virus zu impfen.
Für den Hufbeschlag hat der Einsteller selbst zu sorgen sowie für eine Hilfsperson zum Aufhalten, falls notwendig. Das Stallpersonal übernimmt solche Arbeiten in keinem Fall. Der Vermieter ist berechtigt, im Notfall und auf Rechnung des Einstellers einen Beschlagschmied zu beauftragen.
Der Einsteller erklärt, daß das Pferd kein Beißer oder Schläger ist. Bei Mißachtung dieser Bestimmung haftet der Einsteller in vollem Umfang für daraus entstandene Schäden.
§ 9 Haftung, Schäden, bauliche Veränderungen
9.1 Der Vermieter hat eine Betriebshaftpflicht-, sowie eine Berufsreiterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Mieter kann auf Wunsch den Umfang und die Deckungshöhe des insoweit geltenden Versicherungsschutzes einsehen.
9.2 Der Vermieter haftet grundsätzlich nur für Schäden, soweit diese im Rahmen des vorstehend aufgeführten Versicherungsschutzes von der jeweiligen Versicherung erstattet werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für
a. Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; und
b. Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, soweit es sich um typische und vorhersehbare Schäden handelt; und
c. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruhen.
9.3 Der Vermieter verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers artgerecht zu halten, zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich dem Einsteller mitzuteilen.
9.4 Der Einsteller hat für alle Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles oder der Weide durch ihn oder einen mit dem Reiten oder der Betreuung seines Pferdes Beauftragten (Erfüllungsgehilfen) oder seinem Pferd verursacht werden, soweit diese über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen.
9.5 Mehrere Eigentümer, Besitzer und Halter eines eingestellten Pferdes haften für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
9.6 Der Einsteller ist verpflichtet für das jeweils eingestellte Pferd eine Reitpferdehaftpflicht-Versicherung (Tierhalterhaftpflicht) mit einer Mindestdeckungssumme von €1.500.000 pro Schadensfall abzuschließen und hat dem Vermieter auf Verlangen das Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen.
9.7 Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters bauliche oder sonstige dauerhafte Veränderungen an der Anlage insbesondere dem Stalltrakt oder den Boxen vorzunehmen.
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
Es wird darauf hingewiesen, daß es durch Veranstaltungen wie Turniere oder Lehrgänge in den Reithallen bzw. den Reitplätzen zu kurzfristigen Einschränkungen des Reitbetriebes kommen kann.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllung für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Bad Soden. Alle Änderungen und Absprachen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
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*Der Vertrag ist ohne weitere persönliche oder handschriftliche Unterschrift des Einstellers gültig. Ein vom Vermieter unterschriebenes Exemplar wird nach Eingang des Vertrages an den Einsteller als pdf Datei per Mail übermittelt.